Geschäftstreffen

Eine Botschaft für die Leiter der nationalen Evangelischen Allianzen, die regionalen Generalsekretäre und die WEA-Mitglieder

Da die bevorstehende Generalversammlung der Weltweiten Evangelischen Allianz (WEA) bevorsteht, möchten wir sicherstellen, dass alle Mitglieder umfassend informiert und darauf vorbereitet sind, sich effektiv an der Leitung unserer globalen Gemeinschaft zu beteiligen, die während der Geschäftssitzung stattfinden wird. Gemäß der Satzung und den Geschäftsordnungen der WEA beachten Sie bitte die folgenden wichtigen Punkte:

1. Einberufungsfrist für Tagesordnungspunkte

1.1 Verfassungsänderungen:

Jeder Vorschlag zur Änderung der WEA-Satzung muss sechs (6) Monate im Voraus schriftlich unter Angabe der vorgeschlagenen Änderungen angekündigt werden. Diese Ankündigung muss allen stimmberechtigten Mitgliedern vor der Generalversammlung zugestellt werden.

1.2 Satzungsänderungen:

Alle von Mitgliedern (und nicht vom Internationalen Rat) vorgeschlagenen Änderungen der Satzung müssen dem Generalsekretär drei (3) Monate im Voraus schriftlich mitgeteilt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Frist für Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung unterschiedlich ist. In unserer Satzung sind diese Abschnitte zwar getrennt, werden aber oft fälschlicherweise als ein Dokument betrachtet.

1.3 Allgemeine Tagesordnungspunkte:

Der Entwurf der Tagesordnung wird allen Mitgliedern (stimmberechtigt und nicht stimmberechtigt) mindestens sechzig (60) Tage vor der Versammlung zugesandt.

Mitglieder können dem Generalsekretär mindestens drei (3) Wochen vor Beginn der Versammlung zusätzliche Tagesordnungspunkte vorlegen.

2. Delegierten- und Führungsberechtigung

Um die Integrität und Einhaltung unserer Governance-Prozesse sicherzustellen:

Regionale und nationale Abstimmungen:

Bitte bestätigen Sie, dass Ihre regionale oder nationale Allianz die erforderlichen Abstimmungs- und Auswahlprozesse für Ihre Delegation zur Generalversammlung durchgeführt hat.

2.1 Anforderungen an den Nominierten:

Führungskräfte, die der Generalversammlung als wählbar oder für die Auswahl in den Internationalen Rat (IC) oder andere vorgeschriebene Rollen vorgeschlagen werden, werden von den Regionalen Allianzen nominiert. „Die Nominierungen erfolgen in folgendem Verhältnis: ein Kandidat aus jeder Regionalen Allianz, ausgewählt aus den Nominierungen der angeschlossenen Nationalen Allianzen. Nach der Wahl dieser regional nominierten Mitglieder kann der Rat weitere Kandidaten zur Wahl vorschlagen, und die stimmberechtigten Mitglieder können anschließend mit der Wahl fortfahren, um im Rat eine bessere Vertretung nach Geschlecht, Alter, Amt oder anderen Gesichtspunkten zu erreichen, die durch die Wahl der bereits regional gewählten Mitglieder nicht erreicht wurde.“ Regionale und Nationale Allianzen müssen daher darauf vorbereitet sein, weitere Mitglieder zu nominieren, die zu einer besseren Vertretung von Fähigkeiten und Kompetenzen beitragen können, die durch die anfänglichen, in unserer Satzung vorgeschriebenen Nominierungen der IC-Mitglieder möglicherweise nicht vertreten sind.

2.2 Genehmigung durch stimmberechtigtes Mitglied:

Alle Kandidaten für eine IC-Mitgliedschaft müssen bei ihrem jeweiligen stimmberechtigten Mitglied (nationale oder regionale Allianz) einen guten Ruf genießen und von diesem formell anerkannt werden.

3. Wahl- und teilnahmeberechtigte Delegierte

3.1 Stimmrechte:

Nur nationale und regionale Allianzen haben Stimmrecht bei der Generalversammlung. Diese werden als stimmberechtigte Mitglieder bezeichnet.

3.2 Delegationsgrenzen:

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis zu drei (3) Delegierte ernennen, jedem stimmberechtigten Mitglied steht jedoch nur eine (1) Stimme zu.

3.3 Meldepflicht:

Die Namen Ihrer stimmberechtigten Delegierten müssen eingereicht werden durch dieses Formular vor Beginn der Geschäftssitzung der Generalversammlung.

3.4 Nicht stimmberechtigte Mitglieder:

Verbundene Mitglieder, transnationale Konfessionen und kirchliche Netzwerke sind willkommen und werden zur Teilnahme ermutigt, haben jedoch kein Stimmrecht.

4. Mitglieder mit gutem Ruf

Für die Teilnahme an der Geschäftssitzung der Generalversammlung gelten als Mitglieder mit gutem Ruf diejenigen, die:

  • Unterschreiben Sie weiterhin schriftlich das Glaubensbekenntnis der WEA.
  • Erfüllen Sie die Anforderungen der WEA-Mitgliedschaft und unterstützen Sie die Zwecke und Ziele der Allianz.
  • Sie wurden nicht vom Internationalen Rat aus Gründen wie etwa Verstößen gegen die Doktrin, ungeklärten Anschuldigungen oder Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen suspendiert.
  • Sie sind mit ihren Mitgliedsbeiträgen auf dem Laufenden und nicht länger als drei Jahre im Rückstand.

Wir schätzen Ihre sorgfältige Beachtung dieser verfassungsmäßigen Anforderungen und Ihre Mitarbeit bei der Gewährleistung einer geordneten, rechtmäßigen und gottesfürchtigen Arbeitsweise der Generalversammlung.